Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 4. September 2002
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§1
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10 Juli 1992 (GVB1 S . 268, BayRS 2011-2-7-1) erhält folgende Fassung.Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiller
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
München, den 4. September 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr Günther B e c k s t e i n, Staatsminister
2011-2-I
Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169)
Ausgabe im ZusammenhangArt. 18 Halten von Hunden
(1) 1 ZurVerhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentlicheReinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen vongroßen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oderPlätzen einschränken. 2 Derräumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichenVerhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichendRechnung zu tragen ist.
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüterkönnen die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hundentreffen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlichoder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einerauf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.